Aktie

Aktie
I. Begriff:Bruchteil des Grundkapitals einer  Aktiengesellschaft. Jede A. repräsentiert entweder einen auf volle Euro laufenden Nennwert (§ 8 II AktG,  Nennwertaktie) oder ist als  Stückaktie am Grundkapital beteiligt, ohne einen Nennbetrag auszuweisen (§ 8 III AktG). In diesem Fall sind alle Stückaktien am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt.
- Die A. ist ein  Wertpapier, das der  Beteiligungsfinanzierung dient und das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs verbrieft. Im Zeitalter der elektronischen Medien wird zunehmend auf effektive Stücke verzichtet und mit Sammel- oder Globalurkunden gearbeitet. Die Satzung kann die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Einschränkung des Aktionärsanspruchs auf Verbriefung vorsehen (§ 10 V AktG).
II. Arten:1. Nach der Übertragung unterscheidet man  Inhaberaktien als auf den Inhaber lautende A. und  Namensaktien.
- Sonderform: Vinkulierte Namensaktie ( vinkulierte Aktie): Der Eigentumswechsel (Verkauf) ist genehmigungspflichtig.
- 2. Nach dem Umfang der verbrieften Rechte gibt es  Stammaktien (diese gewähren dem Aktionär alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Aktionärsrechte) und  Vorzugsaktien (das sind A. mit zusätzlichen Vorrechten, z.B. auf Mindestdividende).
- 3. Nach der Art der Beteiligung am Grundkapital der AG gibt es Nennbetragsaktien (auf eine feste Summe ( Nennwert) lautende A. und  Quotenaktien (diese verkörpern einen für alle Aktien gleichen Anteil am Grundkapital in Deutschland in Form der  Stückaktie).
- 4. Sonstige: Auf Besonderheiten weisen die Bezeichnungen von A. als Volksaktien oder  Belegschaftsaktien sowie  junge Aktien und  Gratisaktien hin.
III. Rechtsnatur:1. Rechtsgrundlagen in Deutschland: Aktiengesetz (AktG) vom 6.9.1965 (BGBl I 1089) m.spät.Änd. und Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EAktG) vom 6.9.1965 (BGBl I 1185) m.spät.Änd.
- 2. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in A. zerlegt (§ 1 II AktG). Der Mindestnennbetrag von Nennbetragsaktien ist ein Euro, höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten (§ 8 II AktG). Der auf die einzelne Stückaktie entfallende Anteil am Grundkapital darf einen Euro nicht unterschreiten (§ 8 III AktG). A. sind unteilbar (§ 8 IV AktG).
- 3. Ausgabe: Die Ausgabe von A. verschiedener Nennbeträge ist zulässig. Die Ausgabe von A. ( Emission) mit  Disagio (unter dem Nennwert bzw. rechnerischen Nennwert, Unterpari-Emission) ist unzulässig, mit  Agio (Überpari-Emission) zulässig (§ 9 AktG). Das Agio ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
- 4. Mitgliedschaft: Die in der A. verkörperte Mitgliedschaft umfasst die Rechte und Pflichten des Aktionärs. Rechte des Aktionärs sind das Recht auf Gewinnanteil ( Dividende) gemäß §§ 58 IV und 60 II AktG, das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung, das  Bezugsrecht auf  junge Aktien (§ 186 I AktG) bei  Kapitalerhöhungen bzw. auf Wandelschuldverschreibungen (Wandelanleihe), Optionsschuldverschreibungen ( Optionsanleihe),  Gewinnschuldverschreibungen und  Genussrechte (§ 221 IV AktG) und das Recht auf quotenmäßigen Anteil am Liquidationserlös. Der Aktionär hat die Pflicht, die Kapitaleinlage zu leisten. Die Satzung kann den Aktionären Nebenverpflichtungen (wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen) auferlegen (§ 55 AktG).
IV. Wirtschaftliche Funktionen:1. Die A. als Finanzierungsinstrument dient der Beschaffung von Eigenkapital.
- 2. Die A. als Anlageinstrument hat vorrangig für Unternehmen und private Haushalte Bedeutung. Anlegergruppen sind ausländische Investoren, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinstitute sowie öffentliche Haushalte. Mit einer Anlage in A. können verschiedene Ziele verfolgt werden: Dauernde, ertragbringende Kapitalanlage (Anlagemotiv), Sachwertbeteiligung zur Vermeidung von Geldwertverlusten (Sachwertmotiv), Gewinnerzielung über Kauf und Verkauf (Spekulationsmotiv) und (für Großanleger) Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der AG bzw. Beherrschung des Unternehmens (Mitsprache- und Beherrschungsmotiv).
V. Steuerrecht:1. Einkommensteuer: a) Zur Besteuerung des an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinnanteils vgl.  Gewinnausschüttung.
- b) Ein Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung einer A. unterliegt der Einkommensteuer, wenn die A. zu einem Betriebsvermögen gehört; bei einer im Privatvermögen einer natürlichen Person gehaltene A. ist der Veräußerungsgewinn aus einer A. dagegen nur steuerpflichtig, wenn die A. zu einer sog.  wesentlichen Beteiligung (1 Prozent-Grenze, § 17 EStG) gehört oder es sich um ein  Spekulationsgeschäft nach § 23 EStG handelt. Steuerpflichtig ist außerdem die Veräußerung von  einbringungsgeborenen Anteilen im Sinn des UmwStG.
- 2. Körperschaftsteuer: Sowohl laufende Erträge als auch Veräußerungsgewinne aus A. sind steuerbefreit, um eine doppelte Belastung der A. mit Körperschaftsteuer zu vermeiden.
- 3. Gewerbesteuer: Erträge aus A. sind in vollem Umfang steuerbefreit, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt; sie sind dagegen voll gewerbesteuerpflichtig, wenn die Beteiligung geringer als 10 Prozent ist. Soweit der einkommen- oder körperschaftsteuerliche Gewinn von diesem gewünschten gewerbesteuerlichen Endergebnis abweicht, sind für gewerbesteuerliche Zwecke entsprechende Hinzurechnungen oder Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) vorzunehmen.
- 4. Substanzsteuern, bes. Erbschaftsteuer: Nach dem für diese Zwecke maßgeblichen Bewertungsgesetz sind: a) Börsennotierte A. mit dem Kurswert zu bewerten (§ 11 I BewG; niedrigster Kurswert an einer deutschen Börse zum Stichtag).
- b) Bei nicht-börsennotierten A. wird der gemeine Wert aus Verkäufen des letzten Jahres vor dem Stichtag abgeleitet oder – wenn solche Daten nicht vorliegen – auf einen Schätzwert zurückgegriffen, der nach dem sog.  Stuttgarter Verfahren berechnet wird.
- c) Für A. an ausländischen Kapitalgesellschaften, die nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, kann der gemeine Wert aus den Kursen des Emissionslandes abgeleitet werden.
VI. Sonstiges:Steht die A. mehreren Berechtigten zu, so können Rechte daraus nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden. Berechtigte haften für Leistungen auf A. gesamtschuldnerisch. Willenserklärungen der AG sind gegenüber gemeinschaftlichem Vertreter, ggf. gegenüber einem Berechtigten abzugeben.
- Vgl. auch  Emission,  Sanierung. Literatursuche zu "Aktie" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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